Die Europäische Union hat mit der EU-Bio-Verordnung klare Vorgaben für den internationalen Handel mit Bio-Erzeugnissen festgelegt. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher im Binnenmarkt zu schützen, betrügerischen Praktiken vorzubeugen, aber auch einen fairen Wettbewerb für alle Marktteilnehmenden zu gestalten.
Ähnliche Ziele verfolgen auch viele Nicht-EU-Staaten, sogenannte Drittländer. Sie haben eigene Vorschriften etabliert, um die Qualität und Sicherheit importierter Bio-Produkte zu gewährleisten. Diese Regelungen unterscheiden sich jedoch teils erheblich von Land zu Land: Einige Länder erkennen die EU-Bio-Verordnung an und verlangen lediglich spezifische Warenbegleitdokumente. Andere Länder fordern zusätzliche Kontrollen oder gar eine eigene Zertifizierung.
In der Praxis sind die importierenden Unternehmen im Drittland mit den nationalen Einfuhrbestimmungen für Bio-Erzeugnisse zumeist bestens vertraut. Eine frühzeitige Abstimmung mit den jeweiligen Geschäftspartnern im Drittland ist daher immer zu empfehlen, um Verzögerungen oder Komplikationen beim Marktzugang zu vermeiden.
Allgemeine Grundlagen für den Export von Bio-Produkten
Für Bio-Erzeugnisse gelten grundsätzlich dieselben handels- und zollrechtlichen Bestimmungen wie für Nicht-Bio-Erzeugnisse. Darüber hinaus sind gegebenenfalls spezielle Vorschriften für Bio-Ware zu beachten, die zusätzlich ("on top") zur Anwendung kommen. Einen Überblick über die allgemeinen Anforderungen für den Export bietet die Europäische Kommission auf ihrer Informationsplattform: EU-Kommission – Zugang zu Weltmärkten.
In vielen Ländern bestehen zudem produktspezifische Einschränkungen: So dürfen etwa Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs häufig mit dem Bio-Hinweis exportiert werden, während dies bei tierischen Produkten oder lebenden Tieren untersagt sein kann. Auch für Umstellungsware – also Produkte aus Betrieben, die sich in der Umstellung auf biologische Landwirtschaft befinden – gelten außerhalb der EU oft restriktivere Vorgaben. Ein Export unter Bezugnahme auf die biologische Produktionsweise ist hier meist nicht erlaubt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Ursprungsland der Erzeugung: Bestehende Handelsabkommen zum Export von Bio-Erzeugnissen gelten in der Regel nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU oder für solche, die zumindest innerhalb der EU verarbeitet wurden. Bio-Ware, die aus einem Drittland in die EU eingeführt wurde, kann dann nicht als Bio-Ware in eine weiteres Drittland weitergehandelt werden, wenn innerhalb der EU keine Verarbeitung erfolgt.