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Bio-Lebensmittel und Green Claims

Das Forschungsprojekt "Öko-PEF" untersuchte die Potenziale zur Verbesserung der Ressourceneffizienz von Bio-Lebensmitteln mit Hilfe des Product Environmental Footprint (PEF). Außerdem wurde ein Rechtsgutachten zu den Auswirkungen der Green-Claims-Gesetzgebung auf die Umweltkommunikation von Bio-Lebensmitteln erstellt.
Empfehlungen für die Praxis
Umweltaussagen über Bio-Lebensmittel, die nach den Entwürfen der Green-Claims-Verordnung voraussichtlich zulässig sein werden:
Es ist bereits absehbar, dass für Bio-Produkte eine Umweltkommunikation, weiterhin auch ohne Zulassung einzelner Claims, möglich sein wird. Wichtig ist jedoch, dass die getroffenen Umweltaussagen einen Bezug zur ökologischen beziehungsweise biologischen Produktionsweise erkennen lassen.
Umweltaussagen, die nach der Öko-Verordnung voraussichtlich möglich sind:
- Aussagen zu den Besonderheiten der ökologischen Produktion, das heißt zu den Vorgaben der biologischen Produktionsweise.
- Aussagen über die positiven Umweltauswirkungen der biologischen Produktionsweise.
Handlungsoptionen für die strategische Planung der Umweltkommunikation über Bio-Lebensmittel
Bereits jetzt zeichnen sich Handlungsoptionen ab, die Bio-Unternehmen bei der strategischen Planung der Umweltkommunikation zu ihren Bio-Lebensmitteln berücksichtigen können.
Arbeitsschritte für die Überprüfung der Umweltaussagen
- Schritt 1: Umweltaussagen identifizieren
- Schritt 2: Umweltaussagen kategorisieren
- Schritt 3: Umweltaussagen auf den Boden der Öko- Verordnung holen oder mit wissenschaftlichen Daten hinterlegen
- Schritt 4: Transparenz erhöhen und Umweltaussagen begründen
Eine genauere Anleitung zur Überprüfung der Umweltaussagen finden sich in der Handreichung in Kapitel 5.
"Unproblematisch sind solche Umweltaussagen, die sich auf die biologische Produktionsweise i.S.d. Öko- Verordnung beziehen, da hier der Anwendungsvorrang der EU-Öko- Verordnung greift". (Simone Gärtner)
Informationen zum Projekt
Die EU will Umweltaussagen (englisch Green Claims) strenger und transparenter regeln, um "Greenwashing" zu verhindern. Sie hat dazu zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht, die Rechtssicherheit bei der Kommunikation von Umweltleistungen schaffen sollen. Ziel der biologischen Lebensmittelproduktion ist eine umweltfreundliche Form der Landnutzung und Lebensmittelverarbeitung. Um das EU-Bio-Logo tragen zu dürfen, müssen die Regeln der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 eingehalten werden. Mit dem Logo werden die Umweltleistungen der so erzeugten Produkte kommuniziert. Es stellt sich nun die Frage: Welche Auswirkungen haben diese Rechtsakte auf die Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation von Bio-Lebensmitteln und was darf die Bio-Branche noch kommunizieren?
Richtlinie (EU) 2024/825: Welche Aussagen über Bio-Produkte sind auf Basis der neuen Regelungen möglich?
Allgemeine Umweltaussagen sind unzulässig, wenn bei der Produktion keine anerkannte hervorragende Umweltleistung erbracht wird und das Produkt der werbenden Aussage nicht entspricht. Wenn Bio-Lebensmittel unter Einhaltung aller ökologischen Umwelt- und Tierschutzvorschriften produziert werden und damit verpflichtet sind, das EU-Bio-Siegel zu tragen, dann sollten Begriffe wie "öko", "ökologisch" und "biobasiert" ohne weitere Erklärungen verwendet werden können. Dabei dürfen sich die Aussagen nur auf den Teil des Produktes beziehen, der tatsächlich die beworbene anerkannte hervorragende Umweltleistung erbringt. (Definition aus der Richtlinie)
Green-Claims-Richtlinie: Welche Aussagen über Bio-Produkte sind auf Basis der neuen Regelungen möglich?
Der Entwurf der Green-Claims-Richtlinie enthält in Art. 1 Abs. 2 lit. b) einen Anwendungsausschluss der Öko-Verordnung. Konkret bedeutet dies: Für bio-zertifizierte Lebensmittel, hat die Kennzeichnung gemäß der Öko-Verordnung Vorrang.
Aus diesem Grund gilt generell: Jede Umweltaussage, die der ökologischen Produktionsweise im Sinne der Öko-Verordnung entspricht, bedarf keiner Substantiierung nach den Regeln der Green-Claims-Richtlinie. Es sind solche (Umwelt-) Aussagen zulässig, die sich spezifisch auf die Besonderheiten der ökologischen Produktion beziehen und den Anforderungen der Öko-Verordnung genügen, insbesondere wenn sie sich auf die in Erwägungsgrund (9) der Green-Claims-Richtlinie genannten Beispiele (Schutz der biologischen Vielfalt, des Bodens oder des Wassers) beziehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere zulässige Umweltaussagen dürften sich auch aus den wesentlichen Vorteilen der ökologischen Produktionsweise ergeben, die fünf Bereiche umfassen: Klimaschutz, Artenschutz, Gewässerschutz, Bodenschutz und Tierschutz. Auf dieser Grundlage wären verschiedene Umweltaussagen denkbar, ohne den Anwendungsbereich der Green-Claims-Richtlinie zu eröffnen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Handreichung in Kapitel 5.
- Dipl.-Ing. agr. (FH) Axel Wirz (Projektleitung), M. Sc. Jennifer Hirsch, FiBL Deutschland e.V., Frankfurt
- Dipl. oec troph (FH) Renate Dylla, Büro Lebensmittelkunde und Qualität GmbH (BLQ), Bad Brückenau
- M.Sc. Simone Gärtner, Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller e.V. (AöL), Bad Brückenau
- Dr. Florian Antony, Öko-Institut e.V., Freiburg
- RA Lucia Scharl, WBS Legal, Köln
Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) Deutschland
Kasseler Straße 1a
60486 Frankfurt am Main
Axel Wirz
E-Mail: Axel.wirzfiblorg
Telefon: 069 / 713 76 99 - 150
Projektlaufzeit: 04/2020 – 02/2024
Die Inhalte dieser Seite finden Sie hier auch in einem Praxismerkblatt als PDF-Datei.
Letzte Aktualisierung 28.08.2024
