Seit dem Inkrafttreten der neuen GAP-Förderperiode 2023 ist die Agroforstwirtschaft im Agrarfördersystem der Bundesrepublik verankert. Das heißt, Agroforstsysteme sind als Teil der beihilfefähigen, landwirtschaftlichen Fläche definiert – und zwar auf Ackerland, Grünland und in Dauerkulturen. Damit werden nun auch für diese Flächen regulär Direktzahlungen gewährt.
Damit Direktzahlungen für Agroforstflächen bezogen werden können, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein.
- So muss der zuständigen Behörde ein agroforstwirtschaftliches Nutzungskonzept vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die Gehölze auf der Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden. Einige, auf einer Negativliste (GAP 2024, Seite 521) geführte Gehölzarten dürfen dabei nicht verwendet werden. Ab 2025 soll die Verpflichtung zur Vorlage eines Nutzungskonzeptes jedoch wegfallen.
- Auf der Fläche müssen darüber hinaus mindestens zwei Gehölzstreifen etabliert werden, die höchstens 40 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche einnehmen. Alternativ können die Gehölze – mindestens 50, maximal 200 – auch verstreut über die Fläche gepflanzt werden.
Förderung der Beibehaltung von Agroforst
Im Rahmen der Ersten Säule der GAP wurde die Beibehaltung der agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweise 2023 als Ökoregelung 3 in den Maßnahmenkatalog der freiwilligen GAP-Ökoregelungen ("Eco Schemes") aufgenommen. Pro Hektar Gehölzfläche waren Fördergelder in Höhe von 60 Euro vorgesehen. 2024 wurde dieser Betragauf 200 Euro angehoben.
Ähnlich wie für den Erhalt der Direktzahlungen gilt auch für die Ökoregelung 3 (ÖR 3), dass mindestens zwei Gehölzstreifen angelegt werden müssen und bestimmte, auf einer Negativliste geführte, Gehölze keine Verwendung finden dürfen. In anderen Punkten gibt es jedoch Abweichungen oder zusätzliche Anforderungen.
- So muss zum Beispiel der Flächenanteil der Gehölzstreifen zwischen zwei und 35 Prozent liegen und die Breite der Gehölzstreifen zwischen drei und 25 Meter.
- Außerdem darf der Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche nicht weniger als 20 und nicht mehr als 100 Meter betragen.
- In Gewässernähe dürfen die 20 Meter jedoch ausnahmsweise unterschritten werden.
- Agroforstsysteme mit verstreut über die Fläche gepflanzten Bäumen werden im Rahmen der ÖR 3 nicht gefördert.
Ab 2025 will die Bundesregierung bezüglich der Fördervoraussetzungen jedoch einiges ändern, um die Beantragung zu vereinfachen.
Kombinierbarkeit mit Öko-Landbauförderung größtenteils möglich
In den allermeisten Bundesländern ist ÖR 3 kombinierbar mit der Förderung des Öko-Landbaus der zweiten Säule – zumindest, was die Bereiche Acker- und Gemüsebau sowie Grünland angeht. Hinsichtlich Dauerkulturen sind einige Bundesländer restriktiver, was die Kombinationsmöglichkeiten angeht. Gar nicht kombinierbar sind Öko-Landbau-Förderung und ÖR 3 derzeit in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt (Stand Juli 2023). Aktuelle Informationen dazu können bei den zuständigen Länderbehörden eingeholt werden.
Investitionsförderung Agroforst
Die Anlage eines Agroforstsystems stellt für viele Landwirtschaftsbetriebe eine große Investition dar. Mit einem Kapitalrückfluss ist erst nach einigen Jahren, zum Teil erst nach Jahrzehnten zu rechnen.
Nach Meinung von Expertinnen und Experten würden viele Betriebe intensiver über die Anlage von Agroforstsystemen nachdenken, wenn sie durch eine Investitionsförderung unterstützt würden. Die Bundesländer können nach Maßgabe der EU-Verordnung 2021/2115 die Neuanlage und Erweiterung von Agroforstsystemen im Rahmen der Zweiten Säule zwar grundsätzlich bis zu 100 Prozent fördern. Bislang wird eine Investitionsförderung allerdings nur in Bayern und in begrenztem Maße in Niedersachsen angeboten und dort auch nur bis maximal 65 Prozent beziehungsweise 40 Prozent der Kosten. Ab 2024 soll auch in Mecklenburg-Vorpommern die Investitionsförderung abgerufen werden können.
Laut DeFAF und dem Bundeslandwirtschaftsministerium planen weitere Bundesländer Investitionsförderungen für Agroforstsysteme einzuführen. Diese Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz – dem sogenannten GAK-Rahmenplan – werden vom Bund kofinanziert.
Fachverband fordert weitere Vereinfachungen und bessere finanzielle Ausstattung
Der Deutsche Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF) begrüßt zwar grundsätzlich, die Erhöhung des Förderbetrags für ÖR 3 im Jahr 2024 auf 200 Euro je Hektar Gehölzfläche. Dieser Betrag sei aber nach wie vor zu niedrig und kompensiere nicht annähernd die erhöhten Bewirtschaftungskosten und honoriere auch in keiner Weise die damit bereitgestellten gesellschaftlichen Leistungen. Bei einem angenommenen Gehölzflächenanteil von zehn Prozent ergäben sich gerade mal 20 Euro Förderung pro Hektar Agroforstfläche.
Der DeFAF sowie andere Verbände fordern daher schon seit längerem eine deutliche Erhöhung des Förderbetrags auf mindestens 600 Euro pro Hektar. Wolle man die Agroforstfläche in Deutschland merkbar erhöhen, müsse man außerdem die Investitionsförderungen in den Bundesländern schnell ans Laufen bringen. Mit "Agroforst Jetzt!" hat DeFAF dazu eine entsprechende Initiative gestartet, die diesen Prozess unterstützen soll.
Daneben fordert DeFAF die Kombinationsfähigkeit der Öko-Regelungen 1 und 3, die Möglichkeit, verschiedene Ackerkulturen in einem Agroforst-Schlag anzubauen sowie das Verbot von Baumarten in Agroforstsystemen im Rahmen der Negativliste (für unzulässige Baumarten) zu streichen.
Text: Jörg Planer