Seit dem Inkrafttreten der neuen GAP-Förderperiode 2023 ist die Agroforstwirtschaft im Agrarfördersystem der Bundesrepublik verankert. Das heißt, Agroforstsysteme sind als Teil der beihilfefähigen, landwirtschaftlichen Fläche definiert – und zwar auf Ackerland, Grünland und in Dauerkulturen. Damit werden nun auch für diese Flächen regulär Direktzahlungen gewährt.
Damit Direktzahlungen für Agroforstflächen bezogen werden können, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein: So dürfen einige, auf einer Negativliste geführte Gehölzarten dabei nicht verwendet werden. Auf der Fläche müssen darüber hinaus mindestens zwei Gehölzstreifen etabliert werden, die höchstens 40 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche einnehmen.
Ökoregelung 3: Förderung der Beibehaltung von Agroforst
Im Rahmen der Ersten Säule der GAP wurde die Beibehaltung der agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweise 2023 als Ökoregelung 3 in den Maßnahmenkatalog der freiwilligen GAP-Ökoregelungen ("Eco Schemes") aufgenommen. Pro Hektar Gehölzfläche sind aktuell Fördergelder in Höhe von 200 Euro vorgesehen. Im März 2025 wurde in der Agrarministerkonferenz jedoch eine Verdreifachung des Betrags auf 600 Euro pro Hektar beschlossen. Dieser Betrag soll ab 2026 gelten.
Ähnlich wie für den Erhalt der Direktzahlungen gilt auch für die Ökoregelung 3 (ÖR 3), dass mindestens zwei Gehölzstreifen angelegt werden müssen und bestimmte, auf einer Negativliste geführte, Gehölze keine Verwendung finden dürfen. In anderen Punkten gibt es jedoch Abweichungen oder zusätzliche Anforderungen.
- So muss zum Beispiel der Flächenanteil der Gehölzstreifen zwischen zwei und 40 Prozent liegen und die Gehölzstreifen dürfen auf der überwiegenden Länge nicht breiter als 25 Meter sein.
- Außerdem darf der Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 100 Meter betragen.
- Besteht der Feldrand aus Hecken und Wald, muss der Gehölzstreifen einen Mindestabstand von 20 Metern einhalten.
- Agroforstsysteme mit verstreut über die Fläche gepflanzten Bäumen werden im Rahmen der ÖR 3 nicht gefördert.
Kombinierbarkeit mit Öko-Landbauförderung größtenteils möglich
In den allermeisten Bundesländern ist ÖR 3 kombinierbar mit der Förderung des Öko-Landbaus der zweiten Säule – zumindest, was die Bereiche Acker- und Gemüsebau sowie Grünland angeht. Hinsichtlich Dauerkulturen sind einige Bundesländer restriktiver, was die Kombinationsmöglichkeiten angeht. Aktuelle Informationen dazu können bei den zuständigen Länderbehörden eingeholt werden.
Investitionsförderung Agroforst
Die Anlage eines Agroforstsystems stellt für viele Landwirtschaftsbetriebe eine große Investition dar. Mit einem Kapitalrückfluss ist erst nach einigen Jahren, zum Teil erst nach Jahrzehnten zu rechnen.
Nach Meinung von Expertinnen und Experten würden viele Betriebe intensiver über die Anlage von Agroforstsystemen nachdenken, wenn sie durch eine Investitionsförderung unterstützt würden. Die Bundesländer können nach Maßgabe der EU-Verordnung 2021/2115 die Neuanlage und Erweiterung von Agroforstsystemen im Rahmen der Zweiten Säule zwar grundsätzlich bis zu 100 Prozent fördern. Bislang wird eine Investitionsförderung allerdings nur in einigen Bundesländern angeboten. Welche dies sind und zu welchen Konditionen dort eine Förderung angeboten wird, finden Sie unter "Agroforst Jetzt - Förderlandschaften".
Laut DeFAF und dem Bundeslandwirtschaftsministerium planen weitere Bundesländer Investitionsförderungen für Agroforstsysteme einzuführen. Diese Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz – dem sogenannten GAK-Rahmenplan – werden vom Bund kofinanziert.
Text: Jörg Planer