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Grundlagen der ökologischen Geflügelhaltung

Geflügel ist das häufigste Nutztier in Deutschland. Mit über 159 Millionen Tieren dominiert auf deutschen Geflügelhöfen das Huhn. Legehennen und Masthühner stellen damit 90 Prozent des Geflügelbestandes (Statistik des BMEL). Kennzeichen der ökologischen Haltung ist neben dem vorgeschriebenen Auslauf und einer geringeren Besatzdichte im Stall, die Fütterung mit Öko-Futter.
Was schreiben die EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Geflügelhaltung vor?
Diese Rechtstexte gelten bei der Haltung von Geflügel im Öko-Landbau ab 01.01.2022:
- Verordnung (EU) 2018/848
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 (Tierhaltung und Tierzukäufe)
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 (Futtermittel und Zusatzstoffe)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 (Ausnahmeregelung für Katastrophenfälle u.a.)
Regelungen für die ökologische Geflügelhaltung
Da die Tierhaltung im Ökolandbau flächengebunden erfolgt, darf die Gesamtbesatzdichte den Grenzwert von 170 Kilogramm Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten. Dies gilt für eigene Flächen sowie Flächen eines regionalen Kooperationsbetriebs, der die Wirtschaftsdünger verwertet. Dies führt zu folgenden höchstzulässigen Anzahlen an Geflügel je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: 230 Legehennen, 580 Masthühner.
- Legehennen (auch Zweinutzungslinien)
- Stallfläche (Tiere/m2): 6 Tiere
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf (m2 pro Tier): 4 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Elterntiere
- Stallfläche (Tiere/m2): 6 Tiere
- cm Sitzstange pro Tier: 18 cm
- Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier
- Auslauf (m2 pro Tier): 4 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Junghennen und Bruderhähne
- Stallfläche (Tiere/m2): 21 kg LG pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 10 cm (oder 100 cm2 erhöhte Sitzebene)
- Auslauf (m2 pro Tier): 1 m2 (sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird)
- Mastgeflügel
- Stallfläche (Tiere/m2): 21 kg LG pro m2
- cm Sitzstange pro Tier: 5 cm (oder 25 cm2 erhöhte Sitzebene), Truthühner 10 cm oder 100 cm2
- Auslauf (m2 pro Tier):
- Masthähnchen in festen Ställen und Perlhühner: 4 m2
- Masthähnchen in mobilen Ställen: 2,5 m2
- Enten: 4,5 m2
- Truthühner: 10 m2
- Gänse: 15 m2
Jeder Geflügelstall beherbergt maximal
- 3.000 Legehennen und Elterntiere
- 10.000 Junghennen
- 4.800 Masthühner oder Bruderhähne
- 5.200 Perlhühner
- 4.000 weibliche oder 3.200 männliche Enten
- 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthühner
- 4.000 Poularden
Nicht begrenzt; Es können sich mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach befinden. Bei Mastgeflügel (außer Masthühnern) sind vollständige Trennwände vom Boden bis zur Decke vorgeschrieben. Stallabteile von Legehennen, Junghennen, Bruderhähnen und Masthühnern können durch halbgeschlossene Wände, Netze oder Maschendraht abgetrennt werden.
- Nicht vorgeschrieben.
- Seit 1.1.2022 sind bestehende Außenklimabereiche nur dann auf die Stallfläche anrechenbar, wenn sie rund um die Uhr zugänglich, eine gewisse Isolation vom Außenklima aufweisen und genügend große Wandöffnungen sowie Tränke- und Fütterungseinrichtungen haben.
- Seit 1.1.2022 definiert die EU-Ök-Verordnung "Veranden" für Geflügel. Dabei handelt sich um einen überdachten Bereich mit Außenklimabedingungen, der nicht rund um die Uhr zugänglich sein muss. Das Angebot einer Veranda ist nicht verpflichtend vorgeschrieben. Die Veranda zählt nicht als Freigelände und kann auch nicht zur Berechnung der Besatzdichte im Stall herangezogen werden.
Es dürfen maximal zwei erhöhte Ebenen übereinander angeordnet werden (Übergangsfrist bis 2030). Dabei darf bezogen auf den Stallinnenbereich (Warmbereich) der maximale Tierbesatz von 18 Tieren je m² Netto-Stallgrundfläche (Vorgabe durch die Tierschutz-NutztierhaltungsVerordnung) nicht überschritten werden.
Bei Einsatz von Zusatzbeleuchtung darf eine maximale Lichtphase von 16 Stunden nicht überschritten werden, damit eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist.
Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben. Der Grünauslauf wird nur bis maximal 150 Meter Umkreis zum Stall angerechnet (gerechnet ab nächstgelegener Flugklappe). Für den Fall, dass das Freigelände genügend Schutz vor schlechtem Wetter und Raubtieren bietet (mindestens vier gleichmäßig verteilte Schutzeinrichtungen je Hektar), darf die Auslaufdistanz auf bis zu 350 Meter erhöht werden. Für bauliche Anpassungen ist eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2030 vorgesehen.
Das Futter muss grundsätzlich aus ökologischer Erzeugung stammen. Mindestens 70 Prozent der Futtermittel müssen aus dem Betrieb oder aus regionalen Kooperationen stammen.
Wenn eine ausschließliche Versorgung mit ökologischen Futtermitteln, auch durch Zukauf, nicht möglich ist, sind konventionelle Eiweißfuttermittel befristet bis 31. Dezember 2026 bei Geflügel bis 18 Wochen erlaubt mit maximal fünf Prozent im Jahresdurchschnitt.
Nicht geregelt
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, muss Mastgeflügel entweder von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen oder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen werden. Hier gelten folgende Vorgaben:
- 81 Tage bei Hühnern
- 150 Tage bei Kapaunen
- 49 Tage bei Pekingenten
- 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten
- 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten
- 92 Tage bei Mulard-Enten
- 94 Tage bei Perlhühnern
- 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen
- 100 Tage bei Truthennen.
Wassergeflügel muss Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben (vorausgesetzt Witterung und Hygienebedingungen gestatten dies).
Nicht geregelt
Das routinemäßige Stutzen der Schnäbel ist verboten.
Nicht geregelt.
Nicht geregelt; Geschlechtserkennung im Ei als Selektionsmethode ist somit zulässig. Bruderhähne müssen nicht mit aufgezogen werden.
Rassen und Zucht
In der Landwirtschaft wird zwischen zwei Züchtungen unterschieden: Den Masthühnern und den Legehennen. Während die schnell wachsenden Masthühner zur Fleischproduktion gehalten werden, wachsen die Legehennen bei weitem nicht so schnell, legen allerdings im Schnitt circa 300 Eier pro Jahr.
Um intensive Aufzuchtmethoden bei Masthühnern zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen, oder es muss sich um langsam wachsende Rassen handeln.
Haltung
In der ökologischen Geflügelhaltung müssen die Tiere vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen dies gestatten (mindestens aber ein Drittel der Lebensdauer), ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen. Das Freigelände muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen, muss für die Tiere attraktiv und für alle Tiere uneingeschränkt zugänglich sein.
Bei dem Geflügelstall ist darauf zu achten, dass mindestens ein Drittel der Bodenfläche von fester Beschaffenheit sein muss. Geflügelställe müssen mit Sitzstangen oder erhöhten Sitzebenen oder beidem ausgestattet sein. In einem einzelnen Stallabteil eines Geflügelstalls dürfen nicht mehr als 3 000 Legehennen oder 4 800 Masthühner gehalten werden. Für Geflügelställe mit mehreren getrennten Stallabteilen zur Haltung mehrerer Herden gilt, dass der Kontakt mit anderen Herden eingeschränkt ist, und dass sich Tiere aus verschiedenen Herden im Geflügelstall nicht mischen können. In Geflügelställen dürfen Mehretagen-Systeme zum Einsatz kommen. Diese dürfen einschließlich der Bodenfläche nicht mehr als drei Ebenen nutzbarer Fläche aufweisen. Bei den Anforderungen bei der Besatzdichte gilt für Mastgeflügel die Obergrenze von 21 Kilogramm Lebendgewicht pro Quadratmeter Stallfläche. Für Legehennen gilt 120 Quadratzentimeter pro Henne.
Um den Anforderungen der neuen EU-Öko-Verordnung zu entsprechen, wird den Betrieben eine Übergangsfrist von 3 bis 8 Jahren ab dem 1. Januar 2021 gewährt, um die notwendigen Anpassungen und Umbauarbeiten vornehmen zu können.
Ernährung
Alle in der ökologischen Tierhaltung verwendeten Futtermittel müssen frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sein. Das Futter muss zu 100 Prozent aus ökologischer Erzeugung stammen. Davon über 30 Prozent vom eigenen, beziehungsweise falls nicht verfügbar, von einem Betrieb aus derselben Region.
Es darf bis zu 100 Prozent Umstellungsfutter verwendet werden, wenn dieses vom eigenen Betrieb stammt. Bei zugekauftem Futter darf im Durchschnitt bis zu 25 Prozent der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen, die im zweiten Jahr der Umstellung erzeugt wurden und 20 Prozent bei Futterpflanzen die im ersten Jahr der Umstellung sind.
Der Tagesration von Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben. Um den Nährstoffbedarf von Junggeflügel an bestimmten Eiweißverbindungen zu decken, gilt bis zum 31. Dezember 2025 eine Übergangsregelung, um die Verwendung konventioneller Eiweißfuttermittel für die Fütterung von Geflügel zuzulassen (maximal 5 Prozent der Trockenmasse an Futtermittel im Jahr). Ziel ist die schrittweise Abschaffung dieser abweichenden Regelung.
Die Gesamtmenge des ausgebrachten Stallmists (Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft) darf 170 Kilogramm Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten.
Tierzukauf
Grundsätzlich sollen die Tiere nur von Öko-Betrieben bezogen werden. Der Zukauf konventioneller Tiere ist nur möglich, wenn die gewünschten Eigenschaften bei Öko-Tieren nicht erhältlich sind. Dafür ist eine Recherche auf der Verfügbarkeits-Datenbank „www.organicXlivestock.de“ nötig. Ergibt die Recherche, dass Öko-Tiere nicht verfügbar sind, kann bzw. muss eine Ausnahmegenehmigung zur Einstallung nichtökologischer Tiere beantragt werden. Wenn beim erstmaligen Aufbau eines Geflügelbestands oder bei Erneuerung oder Wiederaufbau des Bestands der qualitative oder quantitative Bedarf nicht gedeckt werden, kann konventionelles Geflügel dazugekauft werden, sofern die Junghennen für die Eiererzeugung und das Geflügel für die Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind. Aus ihnen gewonnene Erzeugnisse können nur unter Einhaltung des Umstellungszeitraums als ökologisch produziert gelten.
Letzte Aktualisierung 26.09.2023