Stallpflicht für Geflügel

Stallpflicht für Hühner: Was bedeutet das für Bio-Betriebe?

Die Freilandhaltung ist ein Kernprinzip der ökologischen Tierhaltung. Doch bei Ausbrüchen von Tierseuchen wie der Geflügelpest greifen behördliche Maßnahmen, die für Bio-Betriebe besonders einschneidend sind. Eine zentrale Vorgabe ist die Stallpflicht – und sie wirft Fragen auf: Wie lässt sich Tierwohl unter diesen Bedingungen sichern? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten? Und wie können Betriebe reagieren?

Vogelgrippe – eine ernstzunehmende Tierseuche

Bei der Geflügelpest, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die durch Influenza A-Viren ausgelöst wird. Es wird zwischen niedrigpathogenen (LPAI) und hochpathogenen (HPAI) Varianten unterschieden. Während LPAI-Infektionen oft mild verlaufen, führen HPAI-Stämme zu schweren Erkrankungen und hoher Sterblichkeit bei Geflügel.

Die Übertragung erfolgt vor allem über direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Ausscheidungen, aber auch über kontaminierte Gegenstände. Wildvögel spielen eine zentrale Rolle bei der Verbreitung. Aufgrund des hohen Risikos ordnen Behörden bei Ausbrüchen oder Verdachtsfällen Stallpflicht und strenge Bio-Sicherheitsmaßnahmen an, um eine Einschleppung in Nutzgeflügelbestände zu verhindern.

Konsequenzen bei positivem Geflügelpest-Fall

Wird in einem Geflügelbetrieb ein positiver Fall der Geflügelpest festgestellt, greifen sofort umfassende Maßnahmen nach der Geflügelpest-Verordnung  und dem EU-Tiergesundheitsrecht

  • Keulung des gesamten Bestandes: Alle Tiere müssen tierschutzgerecht getötet werden
  • Reinigung und Desinfektion: Mehrfache Desinfektion vor Wiederbelegung
  • Einrichtung von Sperrzonen:
    • Schutzzone (3 km): Stallpflicht, Verbringungsverbot für Tiere, Eier und Geflügelprodukte, Kontrollen
    • Überwachungszone (10 km): Stichprobenkontrollen, Stallpflicht
  • Dauer der Maßnahmen: Schutzzone mindestens 21 Tage, Überwachungszone mindestens 30 Tage
  • Entschädigung: Betroffene Betriebe erhalten Zahlungen aus der Tierseuchenkasse und vom Land für Tierverluste, Entsorgung sowie Reinigungskosten

Stallpflicht: rechtliche Grundlagen

Bei Verdacht oder Ausbruch der Geflügelpest können die Veterinärämter der Landkreise und der kreisfreien Städte regionale Aufstallungsanordnungen erlassen. Bei dieser amtlich verordneten Stallpflicht dürfen die Tiere nicht in den Frei- beziehungsweise Grünauslauf. Sie dürfen in einen überdachten Auslauf beziehungsweise Wintergarten, wenn dieser so eingerichtet ist, dass kein Wildvogelkot hineinfallen kann und auch keine Wildvögel eindringen können.

Diese Maßnahmen basieren auf der Geflügelpest-Verordnung und gelten für alle Geflügelhalter von Hobbyhaltungen bis hin zu gewerblichen Geflügelhaltungen.

Was bedeutet die Aufstallpflicht für Öko-Betriebe?

Die EU-Öko-Verordnung 2018/848 sieht vor, dass Öko-Betriebe bei behördlich angeordneten Seuchenmaßnahmen vorübergehende Abweichungen von den sonst geltenden Anforderungen vornehmen dürfen (Anhang II Teil II Nr. 1.7.3 sowie Nr. 1.9.4.4). Trotz dieser Ausnahmereglungen bleibt der Grundsatz einer tiergerechte Haltung bestehen. Konkret bedeutet das:

  • Freigelände-Zugang: Der Zugang zu Auslauf und Freigelände ist im Ökolandbau verpflichtend. Eine Einschränkung ist nur zulässig, wenn unionsrechtliche Vorgaben – wie etwa eine behördlich angeordnete Stallpflicht zum Schutz vor Tierseuchen – diesen Zugang vorübergehend untersagen.
  • Mindestens ein Drittel der Lebensdauer im Freiland: Unter normalen Umständen müssen Geflügelhalterinnen und -halter sicherstellen, dass ihre Tiere mindestens ein Drittel ihrer Lebenszeit im Freiland verbringen können, um den Bio-Status zu gewährleisten. Wird dieser Zeitraum aufgrund einer amtlichen Stallpflicht zeitweise unterbrochen, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf die Vermarktungsfähigkeit der Produkte, solange alle Vorgaben eingehalten und der Zeitraum der Aufstallung korrekt dokumentiert wird.
  • Bei Stallpflicht: Zugang zu Raufutter und Beschäftigungsmaterial: Auch während der Aufstallung müssen Tiere ausreichend Möglichkeiten zur Beschäftigung und zur Ausübung natürlicher Verhaltensweisen erhalten. Dazu zählen vor allem die Bereitstellung von strukturreichem Raufutter sowie geeignetem Beschäftigungsmaterial, um Stress, Unruhe oder Verhaltensstörungen vorzubeugen.

Nach geltender Rechtslage behalten die Erzeugnisse – sowohl Eier als auch Geflügelfleisch – ihren Bio-Status, solange die Tiere bis zur Ausstallung mindestens ein Drittel ihres Lebens Freigeländezugang hatten.

Eine Einschränkung des Auslaufs kann neben einer behördlich verordneten Stallpflicht auch durch Witterungsbedingungen oder Erkrankungen der Tiere begründet sein. Diese Aufstallungszeiten werden aber – anders als bei der behördlich angeordneten Aufstallung – bei der Berechnung des Ein-Drittel-Anteils der Lebenszeit mit Freilandzugang abgezogen.

Diese Ausnahmen sind explizit in der EU-Öko-Verordnung verankert und dienen dem Schutz der Tiergesundheit. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich daher darauf verlassen, dass die Produkte weiterhin nach den strengen EU Bio-Vorgaben der ökologischen Geflügelhaltung erzeugt werden.

Demnach bleibt der Bio-Status auch bei einer offiziell angeordneten Stallpflicht durch die Landkreise uneingeschränkt bestehen. In einigen Regionen bitten die zuständigen Landesbehörden zudem die Kontrollstellen darum, auch eine freiwillige Aufstallung der Betriebe zu tolerieren, wenn eine behördliche Anordnung noch nicht vorliegt, ohne dass hierdurch ein Verlust des Bio-Status entsteht.

Praktische Herausforderungen durch die Aufstallpflicht

Die Aufstallung stellt einen erheblichen Eingriff in den gewohnten Tagesablauf der Tiere dar und kann mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein. Vor allem Stress und daraus resultierende Verhaltensstörungen wie Federpicken oder Kannibalismus sowie ein deutlicher Bewegungsmangel zählen zu den häufigsten Risiken.

Um diese Belastungen zu reduzieren, empfiehlt es sich, zusätzliche überdachte Ausläufe oder sogenannte Wintergärten zu schaffen, die den Tieren trotz Stallpflicht mehr Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten. Ebenso wichtig ist die Bereitstellung von abwechslungsreichem Beschäftigungsmaterial. Dazu gehören Strohballen, Luzerne, Picksteine oder Sandbäder, aber auch Saftfutter wie Möhren, Kürbisse oder Maissilage, die für zusätzliche Struktur und Aktivität sorgen. Eine regelmäßige Veränderung oder Erneuerung dieser Materialien trägt zudem dazu bei, deren Attraktivität zu erhalten und die Tiere langfristig sinnvoll zu beschäftigen.

Empfehlungen für Bio-Geflügelhalter

  • Informieren Sie sich regelmäßig über behördliche Anordnungen
  • Sorgen Sie für Beschäftigungsmaterial und Raufutter
  • Dokumentieren Sie die Gründe für die Stallhaltung (behördliche Anordnung oder freiwillige Maßnahme)
  • Bleiben Sie in engem Kontakt mit Ihrer Bio-Kontrollstelle. Diese kann eventuell eine freiwillige Aufstallung ohne Verlust des Bio-Status tolerieren.

Aufstallpflicht in der Praxis: Ein Bio-Betriebe berichtet

Familienbetrieb Wiese aus Binghausen, einem Ortsteil des niedersächsischen Twistringen. Seit 25 Jahren verkauft die Familie in ihrem Hofladen sowie auf festen Verkaufstouren frische Eier und regionale Lebensmittel. Auch ökologische Produkte gehören zum Angebot. Seit rund 20 Jahren betreibt die Familie einen Bio-Legehennenstall mit etwa 20.000 Tieren.

Rosi Wiese berichtet, dass das Problem der Stallpflicht inzwischen fast schon zur Routine geworden ist. "Das taucht seit mindestens fünf Jahren regelmäßig auf, immer dann, wenn die Zugvögel vorbeiziehen", erzählt sie. Entsprechend habe man im Betrieb längst Vorkehrungen getroffen, etwa Schutzkleidung und Hygienemaßnahmen, Desinfektion von Schuhen oder Reinigen von Fahrzeugen. Unter Geflügelhalterinnen und Geflügelhaltern wird dabei viel spekuliert: Wo lag der Ursprung einer Infektion? Könnte die Lüftung eine Rolle gespielt haben? Was lässt sich weiter verbessern? "Wir beobachten die Situation genau und tauschen uns untereinander aus", sagt Wiese. Über die aktuelle Aufstallung hat sie über die Zeitung erfahren. Das sorgte für Irritation: "Das läuft leider etwas hakelig."

Besonders für einen kleinen Selbstvermarkter in zwei Kilometern zu Sperrbezirken bringt die Situation zusätzliche Sorgen mit sich. "Wir leben immer mit der Angst, dass wir unsere Eier plötzlich nicht mehr verkaufen dürfen", berichtet Wiese. Entsprechend häufig kommen Rückfragen von verunsicherten Kundinnen und Kunden.

An den Haltungsbedingungen im Stall hat sich durch die Aufstallpflicht nichts geändert. "Unsere Bio-Legehennen haben ausreichend Platz", betont sie. Manchmal sei die Stallpflicht sogar eine gewisse Erleichterung, weil das Risiko einer Infektion über den Kot von Wildvögeln im Auslauf entfalle. "Trotzdem gönne ich den Hühnern natürlich ihren täglichen Freigang – ich selbst bin ja auch jeden Tag an der frischen Luft", sagt sie.

Große Sorgen bereitet dagegen der Fall eines Komplettausfalls. Die staatliche Entschädigung sei begrenzt, und der Verlust der Tiere wäre ohnehin ein schwerer Schlag: "Es ist ein Drama, wenn Tiere gekeult werden müssen." Schwierig gestalte sich die Neubestückung des Stalls: "Das Hauptproblem ist, dass man keine Junghennen bekommt – vor allem dann, wenn gleichzeitig viele Betriebe betroffen sind."

Ihr Rat an andere Bio-Betriebe fällt daher klar aus: "Es ist wichtig, die Vorkehrungsmaßnahmen konsequent einzuhalten."


Letzte Aktualisierung 15.12.2025

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