Tätigkeiten im Produktionsprozess an Dienstleistungsunternehmen abzugeben, ist in der Bio-Branche seit jeher üblich. Dabei kann es sich um eine Lohnlagerung handeln, um die Auslagerung eines einzelnen Produktionsschrittes, aber auch um die komplette Herstellung des Produktes im Lohn.
Warum eine Tätigkeit außer Hand geben?
Eine Lohnverarbeitung oder Lohnlagerung bietet immer Vor- und Nachteile. Ob die Gründe dafür oder dagegen überwiegen, muss jedes Unternehmen für sich abwägen.
Gründe für eine Lohnverarbeitung
- Kapazitätsengpässe im eigenen Haus
- Mengen zu klein oder zu groß
- Fachliches Know-how und Kompetenz beim Dienstleister
- Produktion im eigenen Haus unwirtschaftlich
- Fehlende technische Einrichtung
- Zu risikoreiche eigene Investition notwendig
- Fehlendes Personal
Gründe gegen eine Lohnverarbeitung
- Verantwortung wird aus der Hand gegeben
- Abhängigkeit vom Dienstleister
- Fehler bei Dienstleister führen auch zu eigenem Schaden
- Produkthaftung wird komplizierter
- Zusätzliche Transportkosten
- Erhöhter Kommunikationsbedarf
- Keine Entwicklungsmöglichkeit für das eigene Personal in dem Themenbereich
Wenn man sich dazu entscheidet, eine Tätigkeit auszulagern ist es wichtig eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, damit die Anforderungen, Erwartungen, aber auch Verantwortungsbereiche für beide Parteien eindeutig und verständlich festgehalten sind. Dies gilt insbesondere auch für die ökospezifischen Anforderungen.
Wie sind die rechtlichen Vorgaben?
Die EU-Öko-Verordnung regelt in Artikel 34, Absatz 3, dass ein Unternehmer, der eine seiner Tätigkeiten von einem Dritten ausüben lässt (= Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung, Import oder Handel), dennoch der Pflicht unterliegt, sich dem Kontrollsystem zu unterstellen und seine Tätigkeiten an die Behörden zu melden. Zudem unterliegen die im Auftrag gegebenen Tätigkeiten ebenfalls der Kontrollpflicht.
Im Schadensfall greift in Deutschland das Produkthaftungsgesetz. Lagert ein Unternehmen die komplette Produktion aus, verkauft das Produkt aber unter eigenem Namen oder eigener Marke ohne das tatsächliche Herstellungsunternehmen anzugeben, so gilt es als "Quasi-Hersteller" und kann haftbar gemacht werden. Daher sollten sich Unternehmen ausführlich darüber informieren, wie die Produkthaftung im Schadensfall aussieht und dies bereits in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Lohnunternehmen festhalten.