Umweltaussagen auf Bio-Produkten – Die Empowering Consumers Richtlinie

Greenwashing unterbinden und die Masse an teils unglaubwürdigen Klima-, Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegeln dezimieren – dieses Ziel möchte die Europäische Union mit der Empowering Consumers Richtlinie erreichen. Sie soll insbesondere die werbliche Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern einheitlich regeln und so den Wettbewerb fairer gestalten.

In Kürze

  • Die Anwendung der Empowering Consumers-Richtlinie soll Greenwashing und irreführende Nachhaltigkeitssiegel verhindern
  • Die Regelungen müssen ab dem 27. September 2026 eingehalten werden
  • Allgemeine Umweltaussagen wie “umweltfreundlich”, “umweltschonend”, “biobasiert”, “ökologisch” oder “biologisch abbaubar” sind grundsätzlich verboten, wenn sie nicht auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen
  • Bio-Produkte dürfen weiterhin mit den Begriffen “ökologisch” oder “biologisch” gekennzeichnet werden, wenn die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erfüllt sind
  • Nachhaltigkeitssiegel brauchen ein anerkanntes Zertifizierungssystem

Mit einer neuen EU-Richtlinie unter dem Namen “Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel” – kurz Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo-RL) – soll das Werben mit irreführenden umweltbezogenen Aussagen und Nachhaltigkeitssiegeln verhindert werden. Der Rechtsakt ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Für die Umsetzung in nationales Recht, hatten die EU-Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit. In Deutschland ist die EmpCo-RL mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 12. Februar 2026 „eins zu eins“ umgesetzt worden.

Zum Anwendungsdatum, dem 27. September 2026, müssen alle im Markt befindlichen Waren den neuen Vorgaben der EmpCo-RL entsprechen. Eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist ist im EU-Rechtsakt nicht vorgesehen.

Die Empowering Consumers Richtlinie – was regelt sie konkret?

Durch die Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo-RL) wird unter anderem die Richtlinie 2005/29/EG über die unlauteren Geschäftspraktiken (UGP-RL) ergänzt. In Deutschland finden sich die neuen Regeln dann im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wieder. In diesem Rahmen bringt die EmpCo-RL insbesondere zwei Neuerungen: Einerseits die Schaffung neuer Rechtsbegriffe und andererseits die Erweiterung der Schwarzen Liste an stets irreführende Geschäftspraktiken in Anhang I der UGP-RL beziehungsweise im Anhang des UWG.

Die zwei Rechtsakte im Detail

Allgemeine Umweltaussagen – wann darf ich sie nutzen?

Besonders relevant ist der Begriff der allgemeinen Umweltaussage. Darunter fallen schriftliche, mündliche oder audiovisuelle Aussagen mit Umweltbezug, die nicht auf demselben Medium – also direkt auf der Verpackung oder im Werbespot – gut sichtbar spezifiziert werden. Solche allgemeinen Umweltaussagen sind künftig grundsätzlich verboten, wenn sie nicht auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen.

Unter allgemeine Umweltaussagen fallen insbesondere pauschale Umweltversprechen, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nachvollziehen können, worauf sich die behauptete Umweltleistung konkret stützt.

Typische Beispiele sind Begriffe wie:

  • umweltfreundlich

  • umweltschonend

  • grün

  • naturfreundlich

  • ökologisch

  • biologisch abbaubar 

  • biobasiert

Was bedeutet die EmpCo-RL für die Nutzung der Begriffe "Bio" und "Öko"?

In der deutschen Fassung der Empowering Consumers Richtlinie nennt der EU-Gesetzgeber den Begriff “ökologisch” ausdrücklich als Beispiel für eine allgemeine Umweltaussage. Gleichzeitig erlaubt die EU-Öko-Verordnung die Verwendung dieses Begriffs zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nach den Vorgaben des ökologischen Landbaus hergestellt wurden. Damit stellt sich die Frage, wie sich die beiden Rechtsakte zueinander verhalten und ob die nach der EU-Öko-Verordnung zulässige Verwendung der Begriffe “ökologisch”, “biologisch” sowie weitere auf dieser Verordnung gründenden Aussagen auch künftig uneingeschränkt möglich bleiben.

Eine Antwort hierauf gibt das von der Europäischen Kommission veröffentlichte, allerdings nicht rechtsverbindliche, Q&A-Dokument (PDF) zur Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo-RL). Darin stellt die Kommission klar, dass die UGP-RL, beziehungsweise die durch die EmpCo-RL geänderten Vorschriften, nur ergänzend zu sektorspezifischen Regelungen gelten. Besteht ein Konflikt mit spezielleren EU-Vorschriften, haben diese Vorrang.

Für den Bio-Bereich bedeutet dies: Die Begriffe “biologisch” und “ökologisch” dürfen wohl weiterhin verwendet werden, wenn die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erfüllt sind. Nach Auffassung der Kommission gilt dies – aufgrund des Vorrangs der EU-Öko-Verordnung auch dann, wenn diese Begriffe grundsätzlich als allgemeine Umweltaussagen im Sinne der Empowering Consumers Richtlinie eingeordnet werden könnten. 

Standards nach der EU-Öko-Verordnung – anerkannte hervorragende Umweltleistungen?

Daneben eröffnet die EmpCo-RL die Möglichkeit, allgemeine Umweltaussagen auf eine anerkannte hervorragende Umweltleistung zu stützen. Als solche gelten unter anderem Umweltleistungen, die auf dem EU-Umweltzeichen, anerkannten Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I (wie z.B. dem Blauen Engel) oder auf Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht beruhen.

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung als eine solche Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht angesehen werden können. Schließlich verfolgt die Verordnung das Ziel einer umwelt- und ressourcenschonenden Lebensmittelproduktion und enthält hierfür detaillierte Produktionsvorgaben. Sollte die ökologische Erzeugung nach EU-Öko-Verordnung als anerkannte hervorragende Umweltleistung im Sinne der Empowering Consumers Richtlinie eingestuft werden können, könnte diese eine eigenständige Grundlage für die Verwendung bestimmter allgemeiner Umweltaussagen bilden.

Auf diese Fragen findet sich eine Antwort in der Gesetzesbegründung zum UWG-Umsetzungsgesetz (PDF). Der deutsche Gesetzgeber stellt dort ausdrücklich klar, dass die EU-Öko-Verordnung als Beispiel für eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht in Betracht kommt. Darüber hinaus sollen auch private Standards erfasst sein, die auf den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung aufbauen oder diese sogar übertreffen. In der Gesetzesbegründung wird darüber hinaus als Beispiel genannt, dass die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung zur nachhaltigen Bodenbewirtschaftung und Düngung eine hinreichende Grundlage für Aussagen wie “bodenschonend” darstellen können, auch wenn dieser Begriff in der Verordnung selbst nicht ausdrücklich verwendet wird.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Bio-Lebensmittel auch mit allgemeinen Umweltaussagen beworben werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige Aussage tatsächlich in der Erfüllung eines durch die EU-Öko-Verordnung festgelegten Standards besteht. Auch sollte auf diesen Zusammenhang auf dem Produkt hingewiesen werden. 

Wichtig ist zudem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den Zusammenhang zwischen der Umweltaussage und der Bio-Zertifizierung erkennen können. Die Aussage sollte daher einen klaren Bezug zur ökologischen Erzeugung herstellen, etwa durch Zusätze wie “weil Bio”. Darüber hinaus muss eine angebrachte Umweltaussage klar darauf hinweisen, dass sie sich ausschließlich auf den Teil des Produkts bezieht, der tatsächlich die beworbene Umweltleistung gemäß den rechtlichen Vorgaben erbringt (zum Beispiel das Lebensmittel selbst und nicht die Verpackung).

Im Rahmen der Umsetzung der EmpCo-RL ist der österreichische Gesetzgeber der Auffassung des deutschen Gesetzgebers in Form einer Klarstellung gefolgt und stuft die EU-Öko-Verordnung ebenfalls als Grundlage für eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ein. Damit zeichnet sich im deutschsprachigen Teil des europäischen Binnenmarkts eine einheitliche Auslegung ab. Rechtsverbindlich ist diese Bewertung jedoch nicht.

Nachhaltigkeitssiegel – wann darf ich sie nutzen?

Zudem regelt die Empowering Consumers Richtlinie die Nutzung sogenannter “Nachhaltigkeitssiegel”. Darunter fallen freiwillige öffentliche oder private Siegel und Gütezeichen, die ökologische oder soziale Eigenschaften eines Produkts, eines Verfahrens oder eines Unternehmens hervorheben. 

Nicht erfasst sind hingegen gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen. Die EmpCo-RL erlaubt die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln nur, wenn sie auf einem – in der Richtlinie selbst festgelegten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. 

Ziel dieser Regeln ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor intransparenten oder nicht unabhängig kontrollierten Siegeln zu schützen und somit die unternehmerische Selbstzertifizierung in den Bereichen Umwelt und Soziales zu verhindern.

Was bedeutet das für das EU-Bio-Logo?

Auch für Nachhaltigkeitssiegel stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zur EU-Öko-Verordnung. Dabei ist zwischen dem gesetzlichen EU-Bio-Logo und freiwilligen, privaten Bio-Zeichen zu unterscheiden.

Das EU-Bio-Logo ist kein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Empowering Consumers Richtlinie. Zwar kennzeichnet es ökologische Eigenschaften eines Produkts, allerdings handelt es sich zum einen um ein staatlich festgesetztes Zeichen, zum anderen ist seine Verwendung bei vorverpackten Bio-Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 33 in Verbindung mit Anhang V der EU-Öko-Verordnung) und damit nicht freiwillig.

Anders verhält es sich bei privaten Bio-Zeichen. Soweit diese über die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung hinausgehen oder zusätzliche Aussagen vermitteln, etwa zu fairen Arbeitsbedingungen oder anderen Nachhaltigkeitsaspekten, kann es sich um Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo-RL handeln. Für sie können dann die neuen Anforderungen an Zertifizierungssysteme und die Vergabe solcher Siegel gelten.

Kommt die Green Claims Richtlinie?

Ursprünglich sollte die Green Claims Richtlinie die allgemeinen Vorgaben der Empowering Consumers Richtlinie um detaillierte Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln ergänzen. Die geplanten Regelungen werden in einem gesonderten Beitrag näher vorgestellt.

Derzeit ist jedoch ungewiss, ob die Richtlinie überhaupt verabschiedet wird, da sich das Vorhaben aktuell in einer politischen Blockade befindet. Es bleibt daher abzuwarten, ob und in welcher Form das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird.


Letzte Aktualisierung 04.09.2026

Simone Gärtner, AöL e. V.

Weitere Informationen

  • BÖLW – Branchenreport 2023

    BÖLW Branchenreport Cover

    Zahlen und Fakten zur Bio-Branche in Deutschland.

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