Förderrecht
Seit 2023 gibt es im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verschiedene Fördermöglichkeiten für Agroforstsysteme. Agroforstsysteme nach § 4 Abs. 2 GAPDZV sind direkt- zahlungsfähig. Wer seine Flächen agroforstwirtschaftlich nutzen möchte, kann hierfür eine Förderung beantragen. Grundlage hierfür ist die Ökoregelung 3 (derzeit 200 €/ha Gehölzstreifen und Jahr, ab 2026 voraussichtlich 600 €/ha Gehölzstreifen und Jahr). In einigen Bundesländern werden zudem Kosten für die Beratung bzw. für die Investition in die Anlage von Agroforstsystemen übernommen.
Pachtrecht
Für die Anlage von Agroforstsystemen auf Pachtflächen sind die Regelungen des jeweiligen Pachtvertrags zu beachten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sind die Landwirtinnen und Landwirte gut beraten, sich eng mit ihrer Verpächterin bzw. dem Verpächter abzustimmen. Insbesondere sollten sich beide Seiten einigen in Bezug auf das Eigentum am Agroforstsystem sowie den Zustand der Fläche nach Ende des Pachtvertrags.
Nachbarschaftsrecht
Je nach Bundesland variieren die mit Gehölzen zu Nachbargrundstücken einzuhaltenden Abstände teils stark und betragen in der Regel 0,25 m bis 8 m. Je nach Gehölzart, Gehölzgröße und Nutzungsart des Nachbargrundstücks sind unterschiedliche Abstände einzuhalten.
Naturschutzrecht
Zudem gilt es, die Vorgaben des Naturschutzrechts zu beachten. Auch wenn das Agroforstsystem fast immer die landwirtschaftliche Fläche aufwertet, kann dennoch in Einzelfällen (z.B. auf umweltsensiblem Dauergrünland) die Anlage eines Agroforstsystems als Eingriff gewertet werden, der gemäß § 15 BNatSchG entsprechend genehmigt und kompensiert werden muss. Bei Ernte eines Agroforstsystems müssen Landwirtinnen und Landwirte die artenschutzrecht- lichen Vorschriften einhalten (z.B. Ernte nur zwischen Okto- ber und Februar). Auch wenn ein Agroforstsystems beseitigt wird, kann dies als Eingriff gelten und eine Kompensation erfordern. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an die zuständige Behörde, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
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