Rechtliche Rahmenbedingungen für Agroforstsysteme

Rechtliche Rahmenbedingungen für Agroforstsysteme

Im Zuge des Forschungsprojekts INTEGRA wurden die für Agroforstsysteme relevanten umwelt-, förder-, und vertragsrechtlichen Vorgaben untersucht. Mit Hilfe rechtlicher Analysen, Interviews und Workshops mit Akteurinnen und Akteuren aus Landwirtschaft, Naturschutz und Verwaltung wurden Handlungsspielräume, Hürden und Optionen für die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Agroforstsysteme identifiziert.

Empfehlungen für die Praxis

Überblick Agroforstsysteme und Recht

Ob Schutz vor Bodenerosion und Trockenheit, Förderung von Blütenbestäubern oder Einkommensdiversifizierung - Agroforstsysteme können viele positive Effekte für Landwirtschaft und Umwelt erzeugen. Um landwirtschaftlichen Betrieben die Anlage und Nutzung zu erleichtern, sind jedoch Förderung und Beratung wichtig. Daneben sind umwelt-, privat- und vertragsrechtliche Vorgaben, etwa im Naturschutzrecht, Nachbarschaftsrecht und in Pachtverträgen, einzuhalten.

Empfehlungen für landwirtschaftliche Betriebe

  • Informieren Sie sich vor Planung und Anlage Ihres Agroforstsystems über die geltenden Fördermöglichkeiten und rechtlichen Vorgaben (s.a. INTEGRA Planungstool).
  • Seit 2023 sind Agroforstsysteme nach § 4 Abs. 2 GAPDZV direktzahlungsfähig und es bestehen Fördermöglichkeiten über die Ökoregelung 3 und die 2. Säule der GAP.
  • Naturschutzrechtlich sind insbesondere Regelungen zum Schutz von Offenland und Gehölzen zu beachten.
  • Informieren Sie sich bei Unsicherheiten vorab bei der zuständigen Behörde (zum Beispiel UNB für Naturschutzrecht)
  • Bringen Sie Ihre Bedarfe in die Weiterentwicklung der Förderinstrumente und des weiteren Rechtsrahmens ein.

Definition von Agroforstsystemen nach § 4 Abs. 2 GAPDZV

  • Vorrangiges Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion.
  • Keine Verwendung von Gehölzpflanzen nach Anlage 1 GAPDZV.
  • Anbau der Gehölze in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Prozent der jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzfläche einnehmen ODER verstreut über die Fläche mit 50 bis 200 Gehölzpflanzen pro Hektar.
  • Am 31.12.2022 unter den GLÖZ-Standards geschützte Landschaftselemente gelten nicht als Agroforstsystem.

Wenn Agroforstsysteme in die Fläche gebracht werden sollen, müssen Gesetzgeber auf EU-, Bundes- und Landesebene Förder- und Ordnungsrecht dringend weiterentwickeln und harmonisieren. (Prof. Dr. Cathrin Zengerling)


Informationen zum Projekt

Letzte Aktualisierung 12.12.2025

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