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Rechtliche Rahmenbedingungen für Agroforstsysteme

Im Zuge des Forschungsprojekts INTEGRA wurden die für Agroforstsysteme relevanten umwelt-, förder-, und vertragsrechtlichen Vorgaben untersucht. Mit Hilfe rechtlicher Analysen, Interviews und Workshops mit Akteurinnen und Akteuren aus Landwirtschaft, Naturschutz und Verwaltung wurden Handlungsspielräume, Hürden und Optionen für die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Agroforstsysteme identifiziert.
Empfehlungen für die Praxis
Überblick Agroforstsysteme und Recht
Ob Schutz vor Bodenerosion und Trockenheit, Förderung von Blütenbestäubern oder Einkommensdiversifizierung - Agroforstsysteme können viele positive Effekte für Landwirtschaft und Umwelt erzeugen. Um landwirtschaftlichen Betrieben die Anlage und Nutzung zu erleichtern, sind jedoch Förderung und Beratung wichtig. Daneben sind umwelt-, privat- und vertragsrechtliche Vorgaben, etwa im Naturschutzrecht, Nachbarschaftsrecht und in Pachtverträgen, einzuhalten.
Empfehlungen für landwirtschaftliche Betriebe
- Informieren Sie sich vor Planung und Anlage Ihres Agroforstsystems über die geltenden Fördermöglichkeiten und rechtlichen Vorgaben (s.a. INTEGRA Planungstool).
- Seit 2023 sind Agroforstsysteme nach § 4 Abs. 2 GAPDZV direktzahlungsfähig und es bestehen Fördermöglichkeiten über die Ökoregelung 3 und die 2. Säule der GAP.
- Naturschutzrechtlich sind insbesondere Regelungen zum Schutz von Offenland und Gehölzen zu beachten.
- Informieren Sie sich bei Unsicherheiten vorab bei der zuständigen Behörde (zum Beispiel UNB für Naturschutzrecht)
- Bringen Sie Ihre Bedarfe in die Weiterentwicklung der Förderinstrumente und des weiteren Rechtsrahmens ein.
Definition von Agroforstsystemen nach § 4 Abs. 2 GAPDZV
- Vorrangiges Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion.
- Keine Verwendung von Gehölzpflanzen nach Anlage 1 GAPDZV.
- Anbau der Gehölze in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Prozent der jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzfläche einnehmen ODER verstreut über die Fläche mit 50 bis 200 Gehölzpflanzen pro Hektar.
- Am 31.12.2022 unter den GLÖZ-Standards geschützte Landschaftselemente gelten nicht als Agroforstsystem.
Wenn Agroforstsysteme in die Fläche gebracht werden sollen, müssen Gesetzgeber auf EU-, Bundes- und Landesebene Förder- und Ordnungsrecht dringend weiterentwickeln und harmonisieren. (Prof. Dr. Cathrin Zengerling)
Informationen zum Projekt

Bei der Agroforstwirtschaft werden Gehölzstrukturen in landwirtschaftliche Nutzflächen integriert. Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU in 2023 hat der deutsche Gesetzgeber erstmals eine Definition und Fördermöglichkeiten für Agroforstsysteme eingeführt. Bei deren Anlage und Nutzung sind jedoch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Rechtsunsicherheiten gelten als Hürde für die Anlage von Agroforstsystemen. Das Praxismerkblatt zeigt auf, wie Landwirtinnen und Landwirte mit den bestehenden förder- und ordnungsrechtlichen Vorgaben umgehen können.
Förderrecht
Seit 2023 gibt es im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verschiedene Fördermöglichkeiten für Agroforstsysteme. Agroforstsysteme nach § 4 Abs. 2 GAPDZV sind direkt- zahlungsfähig. Wer seine Flächen agroforstwirtschaftlich nutzen möchte, kann hierfür eine Förderung beantragen. Grundlage hierfür ist die Ökoregelung 3 (derzeit 200 €/ha Gehölzstreifen und Jahr, ab 2026 voraussichtlich 600 €/ha Gehölzstreifen und Jahr). In einigen Bundesländern werden zudem Kosten für die Beratung bzw. für die Investition in die Anlage von Agroforstsystemen übernommen.
Pachtrecht
Für die Anlage von Agroforstsystemen auf Pachtflächen sind die Regelungen des jeweiligen Pachtvertrags zu beachten. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sind die Landwirtinnen und Landwirte gut beraten, sich eng mit ihrer Verpächterin bzw. dem Verpächter abzustimmen. Insbesondere sollten sich beide Seiten einigen in Bezug auf das Eigentum am Agroforstsystem sowie den Zustand der Fläche nach Ende des Pachtvertrags.
Nachbarschaftsrecht
Je nach Bundesland variieren die mit Gehölzen zu Nachbargrundstücken einzuhaltenden Abstände teils stark und betragen in der Regel 0,25 m bis 8 m. Je nach Gehölzart, Gehölzgröße und Nutzungsart des Nachbargrundstücks sind unterschiedliche Abstände einzuhalten.
Naturschutzrecht
Zudem gilt es, die Vorgaben des Naturschutzrechts zu beachten. Auch wenn das Agroforstsystem fast immer die landwirtschaftliche Fläche aufwertet, kann dennoch in Einzelfällen (z.B. auf umweltsensiblem Dauergrünland) die Anlage eines Agroforstsystems als Eingriff gewertet werden, der gemäß § 15 BNatSchG entsprechend genehmigt und kompensiert werden muss. Bei Ernte eines Agroforstsystems müssen Landwirtinnen und Landwirte die artenschutzrecht- lichen Vorschriften einhalten (z.B. Ernte nur zwischen Okto- ber und Februar). Auch wenn ein Agroforstsystems beseitigt wird, kann dies als Eingriff gelten und eine Kompensation erfordern. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an die zuständige Behörde, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Prof. Dr. Cathrin Zengerling, LL.M., Marina Klimke, M.Sc., Universität Freiburg, Professur Transformation zu Nachhaltigen Energiesystemen
Universität Freiburg
Tennenbacherstraße 4
79106 Freiburg
Marina Klimke
E-Mail: marina.klimkeenrlaw.uni-freiburgde
Telefon: +49 (0) 7 61 / 203 - 678 14
Projektlaufzeit: 06/2021 – 12/2024
Die Inhalte dieser Seite finden Sie hier auch in einem Praxismerkblatt als PDF-Datei.
Letzte Aktualisierung 12.12.2025